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8.5.3. Pauschale Vorsteuer für KünstlerFreien im Bereich von Kunst und Medien sowie den meisten Handwerkern erlaubt das Umsatzsteuergesetz, ihre Vorsteuer "pauschal nach Durchschnittssätzen" zu berechnen. Ein Online-Journalist z.B. kann sich in seiner Buchhaltung die ganze mühsame Auseinanderrechnerei seiner Betriebsausgaben in Nettobeträge und Mehrwertsteuer sparen: Er darf nach § 23 UStG unabhängig von seinen tatsächlichen Ausgaben pauschal 4,8 Prozent seines Umsatzes als Vorsteuer abziehen. Das spart nicht nur viel Arbeit, sondern liegt häufig auch deutlich über der tatsächlichen Vorsteuer. Leider gibt es solche Pauschalen nur für "Randgruppen" unter den E-Lancern. Pauschalsätze gibt es z.B. für
Wer hierzu genauere Angaben braucht, findet sie im "Ratgeber Freie – Kunst und Medien".
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