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8.4. GewerbesteuerAlle Gewerbebetriebe in Deutschland vom Einzelunternehmer bis zur Aktiengesellschaft sind gewerbesteuerpflichtig. Die freien Berufe sind von der Gewerbesteuerpflicht (noch) ausgenommen. Die Gewerbesteuerpflicht entfällt außerdem für Arbeitsgemeinschaften in Form einer GbR, die nur zur Durchführung eines einzigen Auftrags gebildet wurden. In diesem Fall liegt die Gewerbesteuerpflicht bei den Einzelunternehmern bzw. Allerdings setzt die Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschaften erst bei einem Gewerbeertrag von 24.500 € ein und liegt für sie zu Anfang auch sehr niedrig. Durch die Steuerreform wurden außerdem so viele Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen, dass die Gewerbesteuer insgesamt erheblich entschärft worden ist. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, ist also unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der Inhaber. Der Gewerbeertrag entspricht dem Betriebsgewinn, wie er mit der Gewinnermittlung nach Einkommensteuergesetz festgestellt wurde, modifiziert durch einige Hinzurechnungen und Kürzungen, die man sich besser vom Steuerberater berechnen lässt. Die Gewerbesteuererklärung ist einmal jährlich abzugeben; nach Aufforderung durch das Finanzamt sind ein-, zwei- oder viermal im Jahr Vorauszahlungen zu leisten.
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| Gewerbesteuer: | Gewerbeertrag von ... bis | Freibetrag | Steuermesszahl |
| Natürliche Personen und Personengesellschaften | 0 ... 24.500 € | alles | 0 Prozent |
| 24.501 ... 36.500 € | 24.500 € | 1 Prozent | |
| 36.500 ... 48.500 € | 30.500 € | 2 Prozent | |
| 48.501 ... 60.500 € | 36.500 € | 3 Prozent | |
| 60.501 ... 72.500 € | 42.500 € | 4 Prozent | |
| mehr als 72.500 € | 48.500 € | 5 Prozent | |
| Kapitalgesellschaften | beliebig | 0 | 5 Prozent |
Der maßgebliche Gewerbeertrag abzüglich Freibetrag, multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt den Steuermessbetrag:
Steuermessbetrag = (Gewerbeertrag – Freibetrag) * Messzahl.
Für ein Ein-Mann-Unternehmen mit einem Gewerbeertrag von 50.000 € liegt der Steuermessbetrag also bei (50.000 – 36.500) * 3/100 = 405 €.
Wieviel Steuer tatsächlich zu zahlen ist, hängt nun vom Hebesatz ab, der von Gemeinde zu Gemeinde verschieden ist und im Jahr 2006 zum Beispiel in Rüsselsheim bei 340, in Berlin bei 410 und in Frankfurt am Main bei 490 lag. Die Formel heißt
Steuer = Steuermessbetrag * Hebesatz / 100.
Für einen Gewerbeertrag von 50.000 € im Jahr zahlt das Ein-Mann-Unternehmen in Rüsselsheim also 1.337 €, in Berlin 1.661 € und in Frankfurt am Main 1.985 € Gewerbesteuer.
Die so berechneten Beträge fallen jedoch nicht tatsächlich an, da sich durch die Gewerbesteuer die Einkommensteuer erheblich reduziert:
Seit 2001 gibt es bei Einkünften aus Gewerbebetrieb eine Steuerermäßigung, die das 1,8fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages (siehe oben) beträgt – bei mehreren Teilhabern des jeweils anteiligen Messbetrages. Diese Steuerermäßigung wird von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen – im obigen Beispiel wären das 729 €.
Darüber hinaus gilt die an das Finanzamt abgeführte Gewerbesteuer weiterhin als Betriebsausgabe, die sich zusätzlich gewinnmindernd auswirkt.
| [ Letzte Änderung: 28. Dezember 2006] Zum Inhaltsverzeichnis Zum Seitenanfang Zur Suche |
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