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8.2.2. Sonderausgaben und FreibeträgeVom so ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte werden zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens noch abgezogen:
Zu den Sonderausgaben zählen
Ein Sonderfall sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien: Sie dürfen, solange sie 1.650 € (Ehepaar: 3.300 €) im Jahr nicht überschreiten, zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – also nicht, wie alle anderen Ausgaben, von den Einkünften! Spendenbeträge über dem Grenzbetrag gelten dann noch als Sonderausgaben. Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die außergewöhnlich sind, vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden müssen und unzumutbar hoch sind. Das sind zum Beispiel Kosten für einen Krankenhausaufenthalt, Scheidungskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach einem Wohnungsbrand, die nicht von einer Versicherung erstattet wurden. Wer glaubt, in dieser Weise außergewöhnlich belastet zu sein, kann in jedem Einkommensteuerratgeber nachschlagen, ob und ab welcher Höhe er es tatsächlich ist. Bei Steuerpflichtigen mit drei und mehr Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte unter 51.130 € liegt die Grenze bei einem Prozent, bei Alleinstehenden über dieser Grenze bei sieben Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
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