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5.2. Vergütungen
Die Vergütungen für E-Lancer sind eines der letzten Gebiete, in denen das Gesetz von Angebot und Nachfrage noch in Reinkultur erhalten ist. Generelle Regelungen nach Art von Tarifverträgen sind für Selbstständige nach dem Kartellgesetz verboten, und die Forderung nach einer gesetzlichen Honorarordnung, wie es sie für die A-Berufe (Anwälte, Architekten, Ärzte) ja durchaus gibt, passt nicht mehr so recht zum wieder gefeierten Glauben an Ellbogen, Konkurrenz und Deregulierung. So bewegen sich die Vergütungen für Selbstständige in der IT-Branche zwischen Null und unendlich: Während für Programmierer, Systemanalytiker und EDV-Berater Stundensätze von 100 Euro alles andere als utopisch sind, müssen Journalistinnen bei Online-Medien schon froh sein, wenn ihnen überhaupt ein Honorar angeboten wird. Vor diesem Hintergrund kann dieser Ratgeber keine Honorarempfehlungen geben. Nur ein paar Ratschläge. Der Wichtigste ist: Verlangt im Zweifelsfall lieber ein bisschen mehr. Die meisten E-Lancer arbeiten zu billig.
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| Vergleich Angestelltengehalt – Stundensatz eines Selbstständigen | ||
| Ein Systembetreuer (R3 - Operator III) in einem Rechenzentrum der IT-Industrie kam im Jahre 2006 nach einer Erhebung der IG Metall einschließlich Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt und vermögenswirksamer Leistungen auf ein | ||
| mittleres Jahresgehalt von | 53.754 € | |
| Dazu kommen | Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung | 3.206 € |
| Arbeitgeberanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung | 6.988 € | |
| Beitrag zur Berufsgenossenschaft | 414 € | |
| Insgesamt also | Zahlungen pro Jahr von | 64.362 € |
| Um auf dasselbe Jahresgehalt zu kommen, muss der Selbstständige seine Betriebsausgaben zusätzlich verdienen. Büro, Computer, Software, Telefon, Reisekosten, Haftpflichtversicherung usw. kosten bei E-Lancern im Schnitt etwa 1/3 des Umsatzes. Somit benötigt er einen | ||
| Jahresumsatz von rund | 96.500 € | |
| Diesen Umsatz muss er in 216 Tagen realisieren (256 Arbeitstage minus 30 Tage Urlaub minus 10 Tage Grippe); er braucht also einen | ||
| Umsatz pro Arbeitstag von rund | 450 € | |
| Legt man dem genannten Jahresgehalt im Schnitt einen Acht-Stunden-Tag zu Grunde und zieht davon ein Drittel für "unproduktive" Arbeit – vor allem Information, Akquise, Buchhaltung und Weiterbildung – ab, so bleiben für bezahlte Aufträge 5,3 Stunden am Tag. Damit braucht der Selbstständige, um seinem angestellten Kollegen gleichgestellt zu sein, also einen | ||
| Stundensatz von rund | 85 € | |
| Bei neun Stunden Arbeit am Tag, was für auswärtige Einsätze nicht eben niedrig kalkuliert ist, braucht der Selbstständige somit einen | ||
| Tagessatz von rund | 750 € | |
Und für alle, die jetzt nicht so genau aufgepasst haben, nochmal ganz deutlich: Solange der selbstständige Systemanalytiker nicht mindestens 85 € pro Stunde nimmt, verdient er weniger als sein angestellter Kollege in der IT-Industrie! Und dann kommt erst die spannende Frage: Wie viel müsste er eigentlich mehr verdienen als die Festangestellten, damit das "Unternehmerrisiko" sich für ihn auszahlt?
Nun muss und kann selbst in der IT-Branche nicht jeder Selbstständige solche Stundensätze realisieren. Aber wissen sollte man schon, wie viel die eigene Arbeit eigentlich wert ist. Der Stundensatz von 20 € jedenfalls, für den sich so mancher Web-Designer schon an die Arbeit setzt, entspricht nach dieser Umrechnung einem Monatsgehalt von rund 900 €! Dafür allerdings sollte sich nicht einmal ein Schüler hergeben.
Anregungen für das eigene Honorar findet man am besten im Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen. Anhaltspunkt geben aber auch die Honorarempfehlungen und Honorarumfragen, die von den jeweiligen Berufsverbänden für die verschiedensten E-Berufe veröffentlicht werden. Leider benutzen die meisten Verbände diese Zahlenwerke zur Selbstfinanzierung – d.h. sie stellen allenfalls kleine Häppchen ins Netz und verkaufen die kompletten Print-Versionen für teures Geld. Beispielhaft seien hier genannt:
(Hinweise auf weitere Informationsquellen nehme ich gern auf – bitte um eine kurze E-Mail.)
Grundsätzlich gilt die vereinbarte Vergütung. Wer zu niedrig abschließt, ist selber schuld. Die Möglichkeit, nachträglich eine höhere Vergütung durchzusetzen, gibt es nur bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, z.B. Software, für die das Gesetz eine angemessene Vergütung vorschreibt bzw. eine Anpassung nach dem sogenannten Bestsellerparagraphen vorsieht.
Gegenüber Privatkunden (Endverbrauchern) muss laut Gesetz immer der tatsächlich zu zahlende Preis – also inklusive Mehrwertsteuer – genannt werden. Im Geschäftsverkehr ist es dagegen üblich, mit Nettopreisen zu operieren. Dennoch sollte auch hier auf keinem Angebot und keinem Vertrag bei der Vergütung der Zusatz fehlen: "zuzüglich 7/19% Mehrwertsteuer".
Weitere Zuschläge zur vereinbarten Vergütung können nur verlangt werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Wer etwa Spesen und Materialkosten zusätzlich abrechnen will, muss dies in den Vertrag hineinschreiben (und bei Pkw-Kilometergeld den Kilometersatz nennen). Wer für nachträglich geäußerte Sonderwünsche eine zusätzliche Vergütung haben möchte, sollte drei Voraussetzungen erfüllen:
Einen Sonderfall stellen unbefugte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke dar. Klaut also irgend jemand Web-Seiten, die ich gestaltet, oder Texte, die ich geschrieben habe, so kann ich (falls ich es denn merke) zusätzlich zum üblichen Honorar dafür den Ersatz der Kosten verlangen, die ich aufwenden musste, um die unerlaubte Nutzung festzustellen. Im Bereich von Printmedien wurden hier von verschiedenen Gerichten Aufschläge zwischen 30 und 100 Prozent akzeptiert.
(Wer selber Fotos klaut und ohne Nennung der Fotografin veröffentlicht, muss mit einem weiteren Aufschlag von bis zu 100 Prozent rechnen – als "Schadenersatz wegen entgangener Werbewirkung".)
Wer seinen Vertrag erfüllt hat, hat grundsätzlich Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. "Skonto bei Barzahlung", Mengenrabatte und ähnliche Spezialitäten müssen gesondert vereinbart werden.
Sofern der Vertrag keine weiteren Bestimmungen enthält, gibt es Anlass zur Minderung der Vergütung grundsätzlich nur in einem einzigen Fall: Wenn ich es nicht geschafft habe, meinen Werkvertrag so zu erfüllen wie vereinbart. Wenn also der Kunde eine Nachbesserung verlangen kann und ich sie nicht hinkriege (oder sie unzumutbar aufwendig wäre). In diesem Fall kann der Kunde nach der neuesten Rechtslage den Preis mindern. Bin ich mit der Höhe des Preisabschlags nicht einverstanden, muss ich notfalls ein Gericht anrufen.
Alle weiteren Abzüge, z.B. Vertragsstrafen bei nicht termingerechter Fertigstellung, sind nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind.
Zurückbehalten darf der Auftraggeber einen Teil der Vergütung, wenn er das vereinbarte Werk zwar abgenommen hat, die Auftragnehmerin aber noch einige Mängel nachbessern muss. Der zurückbehaltene Betrag darf in diesem Fall höchstens das Dreifache der Kosten der Nachbesserung betragen; ist die Nachbesserung erledigt, muss er in voller Höhe ausbezahlt werden.
| [ Letzte Änderung: 28. Dezember 2006] Zum Inhaltsverzeichnis Zum Seitenanfang Zur Suche |
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