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3.3.2. SozialamtEin ähnliches Verfahren wie für Arbeitslose sah das bisherige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in seinem § 30 auch für Sozialhilfeempfänger vor: Das Sozialamt konnte Hilfe gewähren, um "ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen". In den neuen Sozialgesetzbüchern II und XII, die seit dem 1.1.2005 das BSHG ersetzen, ist eine vergleichbare Bestimmung nicht enthalten. Allerdings gibt es im SGB II ein "Einstiegsgeld", das als Zuschuss bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezahlt werden kann. Genaueres zu diesem neuen Instrument steht im mediafon-Ratgeber.
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